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Kaufpreisaufteilung auf Boden und Gebäude bei der Einkommensteuer

Franz X. Böhm

Von Franz X. Böhm
Steuerberater und Partner

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist die Kaufpreisaufteilung ausschlaggebend für den abschreibungsfähigen Anteil. Trotz Bodenrichtwert und Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Finanzen ist die Bemessung der Anteile auslegbar und sollte im Zweifel durch einen kompetenten Steuerberater geprüft werden.

Häufig ist es erforderlich, den Kaufpreis von Grundstücken auf verschiedene Bestandteile aufzuteilen. Der Bodenanteil ist in der Regel einkommensteuerrechtlich nicht abschreibungsfähig. Hingegen sind die Kaufpreisteile, die auf Gebäude, Außenanlagen und bewegliche Vorrichtungen entfallen regelmäßig abschreibbar, so dass sich letztere einkommensteuermindernd auswirken. In dieser Angelegenheit ist ein Interessenskonflikt vorprogrammiert.

Arbeitshilfe des BMF

Während der Steuerbürger den nicht abschreibungsfähigen Bodenanteil geringhalten möchte, hat die Finanzverwaltung das Bestreben, diesen hoch auszuweisen. Eine Hilfestellung soll die Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen geben, die auf den Internetseiten des Ministeriums heruntergeladen werden kann. Die Finanzämter sind gehalten diese Arbeitshilfe anzuwenden, unter anderem aufgrund von Rügen des Rechnungshofs.

Allerdings ergeben sich in der täglichen Praxis bei der Anwendung viele Kuriositäten. So kam kürzlich beispielsweise ein Finanzamt mit Hilfe des Schemas des BMF beim Erwerb einer Wohnungseigentumseinheit im Wert von ca. € 200.000,00 zu einem Bodenanteil von sage und schreibe 98 %. Es bedurfte Verhandlungen mit dem Finanzamt, um die „sachgerechte Schätzung“ des Finanzamts zu widerlegen. Das Ergebnis war schließlich, dass der tatsächliche Bodenanteil unter 20 % des gesamten Kaufpreises lag.

Bodenanteile werden zu hoch angesetzt

Selbst bei einer Eigentumswohnung im Wert von € 200.000,00 steht bei einem streitigen Bodenanteil von 30 % eine Abschreibungsbemessungsgrundlage von € 60.000,00 im Raum. Es geht bei einem angenommenen Einkommensteuersatz von 40 % also um Einkommensteuerbeträge von insgesamt € 24.000,00, die es zu zahlen (oder eben zu sparen) gilt. Gerade in hochpreisigen Gebieten wie München geht es häufig um wesentlich höhere Einkommensteuerbeträge.

Während in München das Finanzamt bis vor kurzem häufig noch Bodenanteile von 30 – 40 % anerkannt hat, sind die Finanzämter nunmehr angewiesen (abweichend von der Restwertmethode), die Bodenanteile mithilfe der Arbeitshilfe des BMF genauer zu ermitteln. Von Bedeutung an dieser Stelle ist, dass diese Arbeitshilfe lediglich eine von mehreren Möglichkeiten darstellt, den Bodenanteil zu ermitteln.

Bezeichnenderweise zeigt sich in unserer ständigen Praxis wie zumindest im Münchner Raum die Arbeitshilfe häufig einen erheblich zu hohen Bodenanteil errechnet. Dabei werden der Sachwert des Bodens (ermittelt aus den Bodenrichtwerten) und der Sachwert des Gebäudes (ermittelt anhand von durchschnittlichen Gebäudeherstellungskosten) untereinander ins Verhältnis gesetzt. Dass dies in München in der Regel nicht zu richtigen Ergebnissen führt, ist offenkundig. Denn ein Haus in München verursacht pro Quadratmeter regelmäßig höhere Herstellungskosten als ein Haus in Brandenburg. Dem Finanzamt sollte und kann daher in vielen Fällen entgegengetreten werden. In Betracht kommt:

Argumentationsmöglichkeiten gegenüber dem Finanzamt

a) Ausweis des Bodenanteils bzw. der sonstigen miterworbenen Wirtschaftsgüter im Kaufvertrag. Insoweit hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 16.09.2015 IX R 12/14 nochmals bestätigt, dass eine vertragliche Kaufpreis-Aufteilung von Grundstück und Gebäude bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung auf das Gebäude zu Grunde zu legen ist, sofern nicht dadurch die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt oder wirtschaftlich völlig unhaltbar dargestellt werden. Eine Möglichkeit also, die in vielen Fällen zur Streitvermeidung mit der Finanzverwaltung beiträgt. Das Finanzamt kann jedenfalls nicht ohne weiteres von dieser vereinbarten Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag abweichen.

b) Streitig ist oft schon die Methode, mit der die Werte zu ermitteln sind. In der Arbeitshilfe des BMF wird das Sachwertverfahren schematisch angewendet. In Einzelfällen kommt bei einer sachgerechten Schätzung für eine alternative Berechnung auch das Ertragswertverfahren in Betracht.

c) Im Rahmen einer sachgerechten Schätzung kann dem Finanzamt auch ein abweichender (ggf. niedrigerer) Bodenwert erläutert werden. Dies ist denkbar, wenn das zu beurteilende Grundstück vom Bodenrichtwertgrundstück abweicht, beispielsweise durch eine ungünstigere Lage, einen ungünstigeren Zuschnitt oder ungünstigere Lärmbelastungen. Das Bodenrichtwertgrundstück gibt üblicherweise nur den Durchschnittswert für eine ganze Region an, geht jedoch nicht auf örtliche Besonderheiten ein.

d) Ebenso besteht die Möglichkeit, gegenüber dem Finanzamt höhere Baukosten anzuführen, die sich in der regionalen Lage des Gebäudes in Deutschland und in den Besonderheiten des Objekts (besonders wertvolle bzw. kostenträchtige Bauart oder wertvolle Einbauten) begründen.

e) Widersprüchlich erscheint auch die vielfach von den Finanzämtern vertretene Auffassung, wonach laut der Arbeitshilfe des BMF bei einem Gebäude älteren Baujahrs die Nutzungsdauer (von in der Regel 80 Jahren) bereits abgelaufen sei und dem Gebäude somit nur noch ein geringer bis gar kein Wert mehr zukomme. Umgekehrt weigert sich die Finanzverwaltung aber, diese bei der eigenen Berechnung angenommene kurze Restnutzungsdauer auch durch einen entsprechend kurzen Abschreibungszeitraum des Gebäudekaufpreises folgerichtig umzusetzen.

Dies stellt nur einen Teil der Einwendungsmöglichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung dar. Doch allein dadurch drängt sich auf, hier nicht widerspruchslos die Auffassung des Finanzamts zu akzeptieren. Gerne beraten wir Sie – es geht letztlich um hohe Einkommensteuerbeträge.

Weitere Auskünfte erteilt:

Franz X. Böhm
Steuerberater
Telefon: 089/206032-500
E-Mail: boehm@bmk-rs.de
 

Eingestellt am: 06.11.2018