Nach ständiger Rechtsprechung muss das Finanzamt einer Aufteilung des Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits grundsätzlich folgen. Ausnahmsweise kann das Finanzamt von der Aufteilung abweichen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie nur zum Schein getroffen ist oder sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar ist. Sprich: Wenn sie so stark an der Realität vorgeht, dass sie nicht vertretbar ist. Umgekehrt ausgedrückt: Vertretbare abweichende (auch subjektive) Wertvorstellungen sind in gewissem Ausmaß vom Finanzamt hinzunehmen. Erst wenn die Abweichungen von den objektiven Werten hoch sind, sind sie durch eine Aufteilung nach den realen Wertverhältnissen zu ersetzen. Wie groß eine Abweichung sein darf, so dass sie nicht mehr akzeptabel ist, ist vom Einzelfall abhängig. Beispielsweise wird in Teilen der Literatur eine Abweichung vom Bodenrichtwert, die nicht ausreichend begründbar ist, von 10 % noch für akzeptabel gehalten.
Leider ist die Praxis (jedenfalls der bayerischen Finanzämter) völlig anders. Kaufpreisaufteilungen werden häufig – trotz der eindeutigen Rechtsprechung – nicht akzeptiert. Nun legt der Bundesfinanzhof nochmals nach. Vgl. hierzu das Urteil vom 21.07.2020 IX R 26/19.
Der Bundesfinanzhof bemängelt in der Aufteilungspraxis der Finanzämter insbesondere:
Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof nunmehr für unzulässig erklärt. Gerne helfen wir durch unsere Beratung (idealerweise vor der Beurkundung) bzw. durch Erstellung einer sachverständigen Stellungnahme.
Weitere Auskünfte erteilt:
Franz X. Böhm
Steuerberater
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Eingestellt am: 07.12.2020