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Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei Erbscheinverzögerung

Ein Erbe hat keinen Anspruch auf Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer wegen langjähriger Dauer eines Erbscheinverfahrens. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Der Kläger war zur Hälfte Erbe 2012 verstorbenen Erblassers. Dieser hinterließ verschiedene Testamente. Nach seinem Tod kam es zu langjährigen Streitigkeiten um seine Testierfähigkeit und die Erbfolge. Ende August 2018 wurde dem Kläger schließlich ein Erbschein erteilt.

Einkünfte während der Verfahrensdauer

In den an die Erbengemeinschaft gerichteten Feststellungsbescheiden für die Jahre 2012 bis 2017 wurden dem Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte zugerechnet. Infolgedessen erließ das Finanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide. Per Saldo kamen für die vergangenen Jahre Nachzahlungszinsen von über 30.000 Euro zusammen.

Der Kläger beantragte deren Erlass aus Billigkeitsgründen. Bis in das Jahr 2019 sei nicht klar gewesen, wer an der Erbengemeinschaft beteiligt sei und wem welche Einkünfte zuzurechnen seien. Ihn treffe an der Verzögerung keine Schuld. Das Finanzamt lehnte einen Erlass ab. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg, was auch der Bundesfinanzhof (BFH) schließlich bestätigte.

Liquiditäts- und Zinsvorteil

Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage gewesen sei, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründe keine sachliche Unbilligkeit.

Die Freistellung von der Zahlung der Steuer rechtfertige im Hinblick auf den hierdurch anzunehmenden Liquiditäts- und Zinsvorteil hinsichtlich der Steuerschuld die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens komme es nicht an, so der BFH in seinem Urteil vom 9. April 2025 (Az. X R 12/21).

(BFH / STB Web)