Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes darstellen.
Zwei Brüder bekamen von ihrem Vater zum 31. Dezember 2019 die Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Schenkungszeitpunkt noch nicht fertig gestellte Gebäude befanden. Nach Fertigstellung wurden diese ab 2020 zur Vermietung als Ferienwohnungen genutzt.
Verwaltungsvermögen – ja oder nein?
Das Finanzamt behandelte die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als – zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen – Verwaltungsvermögen. Anders sah dies das Finanzgericht Münster und hat den Klagen der Brüder vollumfänglich stattgegeben. Zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehörten unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag habe es aber hier keine Nutzungsvereinbarung gegeben. Und auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für diese Beurteilung nicht an.
Sinn und Zweck der Regelung
Ziel der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen sei die Verschonung vor der Inanspruchnahme von Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Erhaltung der Unternehmen und der Arbeitsplätze. Hiervon solle die typischerweise risikolose private Vermögensverwaltung, zu der auch die Grundstücksvermietung gehöre, ausgenommen werden. Bei am Stichtag noch ungenutztem Grundbesitz stehe aber nicht zwingend fest, ob die zukünftige Nutzung einer reinen Vermögensverwaltung entsprechen werde oder nicht. Da die Verhältnisse beim Schenker maßgeblich seien, dürfe nicht an zukünftige Verhältnisse beim Beschenkten angeknüpft werden.
Die vorliegende Wahl des Übertragungsstichtags stelle auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Diese stehe in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenkten.
Dies geht aus zwei Urteilen vom 14. November 2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) hervor. Die Revisionsverfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.
(FG Münster / STB Web)