Vom steuerpflichtigen Erwerb können die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dazu zählt auch der sogenannte Erbfallkosten-Pauschbetrag, der von 10.300 auf 15.000 Euro angehoben wird.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können die Erbfallkosten in Höhe eines Pauschbetrags abgezogen werden. Dieser umfasst
entstehen. Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird ab dem 1. Januar 2025 auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten wie die Beerdigungskosten einzeln nachzuweisen.
(BMF / STB Web)