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Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln

Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und Unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte.

Dies hat das Bundessozialgericht - entgegen der Vorinstanzen - mit Urteil vom 26.9.2024 (Az. B 2 U 15/22 R) entschieden.

Die Klägerin fuhr am Unfalltag frühmorgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich. Danach kann sich die Klägerin auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und Unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt hat.

Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn sie in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht noch nachzuholen haben.

(BSG / STB Web)