Im Erbschaftsteuerrecht sind bestimmte Vermögen steuerbegünstigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim an Miterben übertragen werden.
Der Transfer setzt voraus, dass die Übertragung der begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. II R 12/21) konkretisiert hat.
Die Begünstigung wirkt außerdem nur insoweit, als im Gegenzug nicht begünstigtes Vermögen hingegeben wird.
Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, allerdings auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt.
(BFH / STB Web)