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Gesellschafts-Geschäftsführung und Künstlersozialabgabe

Das Gehalt der Geschäftsleitung einer Ein-Personen-GmbH ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihr ausgeübten Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist.

Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeitender ist. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 24.3.2021 (Az. S 4 KR 2996/17) rechtskräftig entschieden.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Gegenstand der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 Prozent der Geschäftsanteile. Im Streit stand der Einbezug seines Gehalts in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.

Dieses ist nach Ansicht der Kammer nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Zwar falle die Klägerin als Werbeagentur in den Bereich der Kunstvermarktung und -verwertung und unterliege damit der Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe. Das Geschäftsführergehalt sei jedoch nicht einzubeziehen. Der Geschäftsführer sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung als Selbständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Geschäftsführern komme es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Geschäftsführers sehe das Gesetz nicht vor. Vorliegend habe dessen konkrete Tätigkeit keinen wesentlichen kreativen oder schöpferischen Charakter gehabt, sodass er weder als Künstler noch als Publizist einzuordnen gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich auf den kaufmännischen, logistischen und organisatorischen Bereich beschränkt. Die Gesamtverantwortung habe hingegen die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit getragen.

(SG Stuttgart / STB Web)

Artikel vom 06.09.2021