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Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof – abweichend von den gleich lautenden Erlassen der Länder – entschieden.

Darüber hinaus können die Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein, so das Urteil vom 14. Oktober 2020 (Az. II R 30/19).

Das vorinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg hatte der Klage hinsichtlich der Steuerberatungskosten stattgegeben, sie hinsichtlich der Räumungskosten jedoch abgewiesen. Das Finanzamt legte wegen der Steuerberatungskosten Revision ein, die Erbin wegen der Räumungskosten. Die Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen, die Anschlussrevision der Erbin hatte hingegen Erfolg.

Das Urteil im Volltext ist auf der Website des BFH abrufbar.

(STB Web)

Artikel vom 29.03.2021