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EuGH entscheidet über Verjährung von Urlaubsansprüchen

Eine Steuerfachangestellte hatte beim Bundesarbeitsgericht auf Abgeltung von Urlaubstagen aus länger zurückliegenden Jahren geklagt, die sie aufgrund des Arbeitsanfalls in der Kanzlei nicht hatte nehmen können. Das Gericht verwies weiter nach Luxemburg.

Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub der Verjährung unterliegt, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.9.2020 (Az. 9 AZR 266/20 (A)) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Nach EU-Recht erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann.

Resturlaubsanspruch von 76 Tagen

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin geklagt, deren Chef ihr bescheinigt hatte, dass der Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren am 31. März 2012 nicht verfalle, weil sie ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwandes in seiner Kanzlei nicht habe antreten können. Als sie Anfang 2018 eine Auszahlung verlangte, argumentierte die Kanzlei, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei abgelaufen.

Arbeitszeitrichtlinie der EU

Dies zu klären, obliegt nun dem EuGH, den das Bundesarbeitsgricht um Vorabentscheidung über die Frage ersuchte, ob es mit der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits verfallen konnte, der Verjährung unterliegt.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 12.10.2020